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   OLG Köln, 29.04.2022 - 6 U 178/21   

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https://dejure.org/2022,18309
OLG Köln, 29.04.2022 - 6 U 178/21 (https://dejure.org/2022,18309)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.04.2022 - 6 U 178/21 (https://dejure.org/2022,18309)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. April 2022 - 6 U 178/21 (https://dejure.org/2022,18309)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Logo auf Modell ist keine Markenrechtsverletzung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung des als Wort-/Bildmarke geschützten Logos eines Logistikunternehmens auf Modellbau-LKW und Modellbau-Lagerhalle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2022, 437
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08

    Opel-Blitz II

    Auszug aus OLG Köln, 29.04.2022 - 6 U 178/21
    Es liegt jedoch eine Anlehnung und damit eine gewisse Ausnutzung der (unterstellten) Unterscheidungskraft und Wertschätzung der Klagemarke insoweit vor, als mit der Nachbildung von Originalen unter Verwendung von Marken, wie es sie in der Wirklichkeit gibt, zwangsläufig durch die Gestaltung des Modells eine Anlehnung an den Ruf des Markeninhabers verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2010 - I ZR 88/08 - juris Rn. 29 - C).

    Eine solche Ausnutzung hängt jedoch zwangsläufig mit der Nachbildung von Objekten, die es in der Wirklichkeit gibt, zusammen (vgl. BGH, Urt. v. 14.01.2010 - I ZR 88/08 - juris Rn. 29 - C).

    Diese mit der realitätsgetreuen Nachbildung zwangsläufig verbundene Folge stellt sich nicht als unlautere Ausnutzung iSd § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG dar, solange nicht über die bloße wirklichkeitsgetreue Abbildung hinaus in anderer Weise versucht wird, den Ruf der Klagemarke werblich zu nutzen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2010 - I ZR 88/08 - juris Rn. 29 f. - C).

    Der BGH hat in seiner C-Entscheidung ausgeführt, dass "die wirklichkeitsgetreue Nachbildung als solche noch nicht unlauter im Sinne von § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 MarkenG ist, weil insoweit wegen der Erwartungen, welche die angesprochenen Verbraucher an derartige Spielzeuge stellen, und der darauf beruhenden jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen ein berechtigtes Interesse der Beklagten besteht" (BGH, Urt. v. 14.01.2010 - I ZR 88/08 - juris Rn. 30 - C).

  • OLG Frankfurt, 09.05.2019 - 6 U 98/18

    Markenrecht: Zulässigkeit der Wiedergabe bekannter Kraftfahrzeugmarken auf

    Auszug aus OLG Köln, 29.04.2022 - 6 U 178/21
    Anders als in dem von der Klägerin zitierten Urteil des OLG Frankfurt vom 09.05.2019 - 6 U 98/18 -, in dem durch die Vorrichtung, mit der das dortige Kfz-Modell in die Führungsschiene einer Spielzeugrennbahn eingebaut werden konnte, der vordere Teil der Karosserie hochgestellt wirkte, ist hier die Gestaltung des LKWs selbst durch den Lenkschleifer nicht verändert.

    Die Revision ist auf Anregung der Parteien mit Blick auf die abweichende Entscheidung des OLG Frankfurts vom 09.05.2019 - 6 U 98/18 - und der über die Interessen der Parteien dieses Rechtsstreits hinausreichenden grundsätzlichen Bedeutung iSd § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

  • OLG Hamm, 08.03.2021 - 20 U 117/20

    Berufungsrücknahme durch vollmachtlosen Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Köln, 29.04.2022 - 6 U 178/21
    Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 13. Januar 2022 - I-20 U 117/20 -, auf das die Beklagte verweise, enthalte Rechtsfehler.

    Solange sich die Markennutzung auf das für eine detailgetreue Nachbildung notwendige und damit zwangsläufig einhergehende Maß beschränkt, liegt daher keine unlautere Ausnutzung des Rufs vor (s. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2022 - I-20 U 117/20, S. 25, Bl. 119 e.A., wenn auch zu einer speziellen Fallgestaltung).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus OLG Köln, 29.04.2022 - 6 U 178/21
    Dieses Verständnis wird auch durch den EuGH bestätigt, wenn er darauf hinweist, dass nach seiner Rechtsprechung das in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/104 niedergelegte ausschließliche Recht dem Markeninhaber gewährt wurde, um dem Markeninhaber den Schutz seiner spezifischen Interessen als Inhaber dieser Marke zu ermöglichen, d.h. um sicherzustellen, dass diese Marke ihre Funktionen erfüllen kann, und dass die Ausübung dieses Rechts daher auf Fälle beschränkt bleiben muss, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, d.h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware gegenüber den Verbrauchern beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (s. EuGH, Urteil vom 25.01.2007 - C-48/05 -, juris Rn. 21 mwN).
  • BGH, 12.01.2023 - I ZR 86/22

    DACHSER

    Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen (OLG Köln, GRUR-RR 2022, 437 = WRP 2022, 901).
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